Kreissatzung

Kreissatzung

Satzung der Jungen Liberalen Kreis

Borken

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Unter dem Namen "Junge Liberale" haben sich

junge Liberale zu einem Verband

zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee

des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln

und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in NRW

in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen

wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche

Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die

Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme

der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen

auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie

bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines

demokratischen Rechtsstaates, einer von

sozialem Geist getragenen freiheitlichen

Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen

Marktwirtschaft.

 

§ 2 Untergliederung

Der Kreisverband Junge Liberale Borken ist eine

Untergliederung des Bezirksverbandes Junge

Liberale Münsterland und des Landesverbandes

Junge Liberale NRW.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen

Mitglied des Kreisverbandes Borken kann jeder

werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist

und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation

ist und die Grundsätze und die Satzung der

Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband ist

berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden F.D.P.

Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen,

sofern in diesen Kreisverbänden keine

Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren.

(2) Erwerb

Die Mitgliedschaft im Kreisverband Borken wird

durch schriftliche Erklärung erworben. Über die

Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.

(3) Mitgliederbeitrag

Näheres regelt die Beitragsordnung des

Kreisverbandes.

(4) Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Borken

wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Kreisverband erworben. Das Fördermitglied

besitzt Rede- und Antrags- aber kein

Stimmrecht.

(5) Ende der Mitgliedschaft

Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes

der Jungen Liberalen NRW.

 

§ 4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen

Mit Ausnahme von Personenwahlen sind alle

Wahlen des Kreiskongresses offen, wenn kein

Wahlberechtigter widerspricht.

(2) Mehrheiten

Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit,

sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt

ist.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Borken sind nach

dem Range:

1. Der Kreiskongress

2. Der Kreisvorstand

 

§ 6 Der Kreiskongress

(1) Versammlungsart

Der Kreiskongress ist das oberste Organ des

Kreisverbandes. Er wird grundsätzlich öffentlich

abgehalten. Auf Beschluss des Kreiskongresses

kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Einladung zum Kreiskongress erfolgt

schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes

sowie an den Landesverband mit einer Frist von

zwei Wochen unter Vorschlag einer

Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden.

(2) Aufgabe

Der Kreiskongress hat folgende, nicht

übertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder

des Kreisvorstandes

2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl

zweier Kassenprüfer

3. Satzungsänderungen

4. Auflösung des Kreisverbandes

(3) Versammlungshäufigkeit

Der Kreiskongress findet mindestens einmal

jährlich statt (ordentlicher Kreiskongress). Er ist

ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder

auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb

von vier Wochen einzuberufen (außerordentlicher

Kreiskongress).

(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht

Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle

Mitglieder des Kreisverbandes Borken.

 

§ 7 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

1. Dem Kreisvorsitzenden

2. Einem stellv. Kreisvorsitzendem

3. Einem Kreisschatzmeister

3. Bis zu vier Beisitzern nach Beschluss des

Kreiskongresses

(2) Wahl

Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1)

werden vom Kreiskongress auf ein Jahr gewählt.

Erreicht keiner der Kandidaten im ersten

Wahlgang die einfache Mehrheit aller

Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das

Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt,

in dem die beiden Kandidaten gegeneinander

antreten, die im ersten Wahlgang die meisten

Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang

genügt die einfache Mehrheit.

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte

des Kreisverbandes. Er erstattet dem

Kreiskongress einen Tätigkeitsbericht. Der

Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend ist. Seine

Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst.

(4) Amtsniederlegung

Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder,

so übernehmen die anderen

Kreisvorstandsmitglieder bis zur Neuwahl

kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt

der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind

Neuwahlen abzuhalten. Der Kreiskongress kann

ein Vorstandsmitglied durch ein konstruktives

Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine

absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist

mit der Einladung zum Kongress schriftlich

anzukündigen.

(5) Außergerichtliche Vertretung

Zur außergerichtlichen Vertretung des

Kreisverbandes Borken sind der Kreisvorsitzende

oder der Kreisschatzmeister berechtigt. Weitere

Mitglieder des geschäftsführenden

Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss

des Vorstandes ermächtigt werden.

(6) Gerichtliche Vertretung

Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes

der Jungen Liberalen NRW.

 

§ 8 Finanzen

(1) Abgaben

Die Höhe der Abgaben legt der Landesverband in

seiner Beitragssatzung fest.

(2) Verantwortlichkeit

Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des

Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress

einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern

jederzeit Rechenschaft schuldig.

(3) Beitragsordnung

Jedes Mitglied schuldet dem Kreisverband einen

Mitgliedsbeitrag. Der Mindestbeitrag für alle

Mitglieder des Kreisverbandes beträgt 30 Euro im

Jahr.

Für Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren

teilnehmen, darf der Schatzmeister eine

Rechnungsgebühr von maximal 2,- Euro

erheben.

Nicht berufstätige Mitglieder haben die

Möglichkeit, beim Kreisvorstand eine

Beitragsreduzierung zu beantragen. Der Beitrag

darf maximal auf die zu leistenden Abgaben an

übergeordnete Verbände reduziert werden.

 

§ 9 Kassenprüfer

(1) Wahl

Der Kreiskongress wählt für die Dauer von einem

Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem

Kreisvorstand angehören dürfen.

(2) Aufgaben

Die Kassenprüfer haben die Finanzen des

Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu

prüfen und dem Kreiskongress einen Bericht

darüber vorzulegen.

(3) Befugnisse

Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit

sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu

machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen,

sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung

notwendig sind.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten

geändert werden. Satzungsänderungen sind

schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der

Einladung zur Kreismitgliederversammlung

anzukündigen. Die Satzungen der oberen

Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser

Satzung vor.

 

§ 11 Auflösung

Der Kreisverband kann von den Anwesenden mit

einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden.

Es müssen mindestens 66 Prozent der Mitglieder

des Kreisverbandes anwesend sein. Die

Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der

Fristen in der Einladung zum Kreiskongress

anzukündigen. Das Vermögen des

Kreisverbandes Borken fällt im Falle einer

Auflösung an den Bezirksverband der Jungen

Liberalen Münsterland.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch

den Kreiskongress der Jungen Liberalen Borken

am 15. November 2007 in Gescher in Kraft.