Kreissatzung
Satzung der Jungen Liberalen Kreis
Borken
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Unter dem Namen "Junge Liberale" haben sich
junge Liberale zu einem Verband
zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee
des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln
und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in NRW
in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen
wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche
Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die
Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme
der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen
auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie
bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines
demokratischen Rechtsstaates, einer von
sozialem Geist getragenen freiheitlichen
Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen
Marktwirtschaft.
§ 2 Untergliederung
Der Kreisverband Junge Liberale Borken ist eine
Untergliederung des Bezirksverbandes Junge
Liberale Münsterland und des Landesverbandes
Junge Liberale NRW.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Borken kann jeder
werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist
und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation
ist und die Grundsätze und die Satzung der
Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband ist
berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden F.D.P.
Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen,
sofern in diesen Kreisverbänden keine
Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren.
(2) Erwerb
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Borken wird
durch schriftliche Erklärung erworben. Über die
Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
(3) Mitgliederbeitrag
Näheres regelt die Beitragsordnung des
Kreisverbandes.
(4) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Borken
wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Kreisverband erworben. Das Fördermitglied
besitzt Rede- und Antrags- aber kein
Stimmrecht.
(5) Ende der Mitgliedschaft
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes
der Jungen Liberalen NRW.
§ 4 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen
Mit Ausnahme von Personenwahlen sind alle
Wahlen des Kreiskongresses offen, wenn kein
Wahlberechtigter widerspricht.
(2) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit,
sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt
ist.
§ 5 Organe
Die Organe des Kreisverbandes Borken sind nach
dem Range:
1. Der Kreiskongress
2. Der Kreisvorstand
§ 6 Der Kreiskongress
(1) Versammlungsart
Der Kreiskongress ist das oberste Organ des
Kreisverbandes. Er wird grundsätzlich öffentlich
abgehalten. Auf Beschluss des Kreiskongresses
kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Einladung zum Kreiskongress erfolgt
schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes
sowie an den Landesverband mit einer Frist von
zwei Wochen unter Vorschlag einer
Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden.
(2) Aufgabe
Der Kreiskongress hat folgende, nicht
übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder
des Kreisvorstandes
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl
zweier Kassenprüfer
3. Satzungsänderungen
4. Auflösung des Kreisverbandes
(3) Versammlungshäufigkeit
Der Kreiskongress findet mindestens einmal
jährlich statt (ordentlicher Kreiskongress). Er ist
ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder
auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb
von vier Wochen einzuberufen (außerordentlicher
Kreiskongress).
(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle
Mitglieder des Kreisverbandes Borken.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Kreisvorsitzenden
2. Einem stellv. Kreisvorsitzendem
3. Einem Kreisschatzmeister
3. Bis zu vier Beisitzern nach Beschluss des
Kreiskongresses
(2) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1)
werden vom Kreiskongress auf ein Jahr gewählt.
Erreicht keiner der Kandidaten im ersten
Wahlgang die einfache Mehrheit aller
Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das
Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt,
in dem die beiden Kandidaten gegeneinander
antreten, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang
genügt die einfache Mehrheit.
(3) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte
des Kreisverbandes. Er erstattet dem
Kreiskongress einen Tätigkeitsbericht. Der
Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Seine
Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst.
(4) Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder,
so übernehmen die anderen
Kreisvorstandsmitglieder bis zur Neuwahl
kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt
der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind
Neuwahlen abzuhalten. Der Kreiskongress kann
ein Vorstandsmitglied durch ein konstruktives
Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine
absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist
mit der Einladung zum Kongress schriftlich
anzukündigen.
(5) Außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des
Kreisverbandes Borken sind der Kreisvorsitzende
oder der Kreisschatzmeister berechtigt. Weitere
Mitglieder des geschäftsführenden
Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss
des Vorstandes ermächtigt werden.
(6) Gerichtliche Vertretung
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes
der Jungen Liberalen NRW.
§ 8 Finanzen
(1) Abgaben
Die Höhe der Abgaben legt der Landesverband in
seiner Beitragssatzung fest.
(2) Verantwortlichkeit
Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des
Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress
einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern
jederzeit Rechenschaft schuldig.
(3) Beitragsordnung
Jedes Mitglied schuldet dem Kreisverband einen
Mitgliedsbeitrag. Der Mindestbeitrag für alle
Mitglieder des Kreisverbandes beträgt 30 Euro im
Jahr.
Für Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren
teilnehmen, darf der Schatzmeister eine
Rechnungsgebühr von maximal 2,- Euro
erheben.
Nicht berufstätige Mitglieder haben die
Möglichkeit, beim Kreisvorstand eine
Beitragsreduzierung zu beantragen. Der Beitrag
darf maximal auf die zu leistenden Abgaben an
übergeordnete Verbände reduziert werden.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Wahl
Der Kreiskongress wählt für die Dauer von einem
Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Kreisvorstand angehören dürfen.
(2) Aufgaben
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des
Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu
prüfen und dem Kreiskongress einen Bericht
darüber vorzulegen.
(3) Befugnisse
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit
sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu
machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen,
sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung
notwendig sind.
§ 10 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
geändert werden. Satzungsänderungen sind
schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der
Einladung zur Kreismitgliederversammlung
anzukündigen. Die Satzungen der oberen
Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser
Satzung vor.
§ 11 Auflösung
Der Kreisverband kann von den Anwesenden mit
einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden.
Es müssen mindestens 66 Prozent der Mitglieder
des Kreisverbandes anwesend sein. Die
Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der
Fristen in der Einladung zum Kreiskongress
anzukündigen. Das Vermögen des
Kreisverbandes Borken fällt im Falle einer
Auflösung an den Bezirksverband der Jungen
Liberalen Münsterland.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch
den Kreiskongress der Jungen Liberalen Borken
am 15. November 2007 in Gescher in Kraft.





